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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §122 Abs3;Rechtssatz
Für die im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten kann von einem - selbständigen - Beginn der tatsächlichen Bauausführung erst dann gesprochen werden, wenn in der bereits fertiggestellten Baulichkeit aktivierungspflichtige Investitionen getätigt werden, durch die ein neuer selbständiger Teil, zB durch Anbau, Aufbau oder Zubau entsteht oder das alte Wirtschaftsgut so umgestaltet wird, daß ein vom urpsrünglichen Wirtschaftsgut verschiedenes Wirtschaftsgut geschaffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130003.X02Im RIS seit
24.09.1986