RS Vwgh 1986/9/24 86/03/0101

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §52 Abs1;

Rechtssatz

Besteht die Beschilderung eines allgemeinen Fahrverbotes - ausgenommen Autoschalterzufahrt (hier: Bank) mit KFZ bis 1,5 Tonnen -, so verantwortet der Lenker der zuvor zunächst den Fahrzeugschalter in Anspruch nimmt, dann aber nicht sogleich weiterfährt, sondern sein Fahrzeug in der Straße an anderer Stelle parkt, um sonstige Besorgungen zu erledigen, die Übertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO. Es bedarf im Bescheidspruch neben der Zitierung des § 52 Abs 1 StVO nicht auch der Anführung des Zusatzes " ausgenommen Autoschalterzufahrt ..., wobei er mit dem Fahrzeug nicht zum Autoschalter zugefahren sei", da ihm nicht zur Last gelegt wurde, nicht zum Autoschalter zugefahren zu sein, sondern (in der Folge) sein Fahrzeug unerlaubt geparkt zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030101.X01

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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