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20/08 UrheberrechtNorm
UrhG §17 Abs3 Z2 lita idF 1980/321;Rechtssatz
Entgegen der Rechtsauffassung, wonach für die Annahme einer einheitlichen Gemeinschaftsantennenanlage die Eigentumsverhältnisse zwar prinzipiell unerheblich seien, dieser Grundsatz jedoch zur Vermeidung einer Aushöhlung des Systems der Vergütungsansprüche nach § 59a UrhG für den Fall eine Einschränkung erfahren müsse, dass von einem Kabelbetreiber mehrere in einem engeren räumlichen Naheverhältnis zueinander stehende Gemeinschaftsantennenanlagen betrieben werden, ist der VwGH der Ansicht, dass eine solche Einschränkung im Gesetz keine Deckung findet. Die Auffassung, bezüglich der räumlichen Grenze auf das Gemeindegebiet abzustellen, um die Effektivität des Schutzes von Ansprüchen nach § 59a UrhG zu wahren, ist rechtspolitisch durchaus angebracht, das Gesetz jedoch keine zureichende Handhabe, davon auszugehen, dass bei der hier vorliegenden räumlichen Verteilung von Gemeinschaftsantennenanlagen eines Kabelbetreibers de lege lata ausnahmsweise auch die Frage des Eigentums an bestimmten Antennenanlagen dafür ausschlaggebende sein könnte, ob trotz einer Mehrheit von Anlagen nur eine einheitliche Gemeinschaftsantennenanlage vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X06Im RIS seit
26.04.2004