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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0195/51 E 12. Jänner 1952 VwSlg 2407 A/1952 RS 2Stammrechtssatz
Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung auf Gesetzmäßigkeit des Inhaltes, dann hat die Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010143.X02Im RIS seit
03.02.2005