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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Der von der Antragstellerin als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Umstand - die Unkenntnis vom Mängelbehebungsauftrag - ist aber bereits mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 18. Dezember 1985 (am 14. Jänner 1986) beseitigt worden. Mit diesem Zeitpunkt hat die zweiwöchige Frist des § 46 Abs 3 VwGG zu laufen begonnen. Der am 4. Juli 1986 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist daher verspätet. Ihm war schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob in dem geltend gemachten Umstand ein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG zu erblicken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110076.X01Im RIS seit
19.02.2008