RS Vwgh 1986/9/24 84/01/0179

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
29/02 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
Haager MinderjährigenschutzAbk 1975;
NÄG 1938 §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aufgrund des Haager Minderjährigenschutzabkommens ist die auf dem Beschluss eines ausländischen Gerichtes beruhende Vertretungsbefugnis der Mutter eines Kindes aus ihrer geschiedenen Ehe auch für den österreichischen Rechtsbereich gültig. Tritt der Vater diesem Beschluss nicht entgegen, so ist die Kindesmutter zur Einbringung des Antrages auf Änderung des Familiennamens des Kindes als dessen gesetzl. Vertreterin berechtigt. Der eheliche Vater ist im Verfahren über diesen Antrag gemäß § 178 Abs 1 in Verbindung mit § 154 Abs 2 ABGB und § 8 AVG auf die Ausübung des Mindestrechtes der Verständigung und der Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung verwiesen. Aus diesen Bestimmungen in Zusammenhang mit § 3 Abs 2 NÄG ergibt sich auch seine Beschwerdelegitimation gemäß § 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Hinweis auf E vom 20.9.1985, 83/01/0433, E v. 29.1.1986, 85/01/0282).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010179.X01

Im RIS seit

19.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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