Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §154 Abs2;Rechtssatz
Aufgrund des Haager Minderjährigenschutzabkommens ist die auf dem Beschluss eines ausländischen Gerichtes beruhende Vertretungsbefugnis der Mutter eines Kindes aus ihrer geschiedenen Ehe auch für den österreichischen Rechtsbereich gültig. Tritt der Vater diesem Beschluss nicht entgegen, so ist die Kindesmutter zur Einbringung des Antrages auf Änderung des Familiennamens des Kindes als dessen gesetzl. Vertreterin berechtigt. Der eheliche Vater ist im Verfahren über diesen Antrag gemäß § 178 Abs 1 in Verbindung mit § 154 Abs 2 ABGB und § 8 AVG auf die Ausübung des Mindestrechtes der Verständigung und der Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung verwiesen. Aus diesen Bestimmungen in Zusammenhang mit § 3 Abs 2 NÄG ergibt sich auch seine Beschwerdelegitimation gemäß § 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Hinweis auf E vom 20.9.1985, 83/01/0433, E v. 29.1.1986, 85/01/0282).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010179.X01Im RIS seit
19.05.2004