TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/18 2003/06/0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §56;
VermG 1968 §18a Abs1;
VermG 1968 §18a Abs3 Z1;
VermG 1968 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. FS in M, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2003, Zl. 96 205/1-I/11/03, betreffend Umwandlung in den Grenzkataster gemäß Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei: T GmbH in Z, vertreten durch Dr. Peter Krempl, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Straße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 22. März 2002 beim Vermessungsamt Zell am See eingebrachten Schreiben vom 19. März 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Umwandlung der Grundstücke Nr. 340/6 KG S. sowie Nr. 117/4 und 117/7 KG Z. in den Grenzkataster. Diesem Antrag war eine Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. E. vom 29. Jänner 2001 angeschlossen.

Über Benachrichtigung des Vermessungsamtes Zell am See vom 2. April 2002, dass hinsichtlich der antragsgegenständlichen Grundstücke, die an ihre näher bezeichneten Grundstücke angrenzten, die Verfügung der Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster beabsichtigt sei und sie gemäß § 18a Vermessungsgesetz (im Folgenden: VermG) innerhalb von vier Wochen Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erheben könnte, teilte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 26. April 2002 mit, dem Antrag auf Umwandlung nicht zuzustimmen.

Das Vermessungsamt Zell am See wies mit Bescheid vom 26. April 2002 den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung der Grundstücke Nr. 340/6 KG S. und Nr. 117/4 und 117/7 KG Z. gemäß § 17 Z 1 iVm § 18a Abs. 3 Z 1 VermG, BGBl. Nr. 306/68 idgF, unter Hinweis auf die von der mitbeteiligten Partei innerhalb der vierwöchigen Frist des § 18a VermG erhobenen Einwendungen zurück.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18. November 2002 gemäß § 18a Abs. 3 Z 1 iVm § 43 Abs. 6 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde setzte sich nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen der mitbeteiligten Partei im Verfahren vor dem Vermessungsamt, dass die Grenze zwischen näher bezeichneten Grundstücken nicht korrekt dargestellt worden sei, zunächst mit der Frage auseinander, ob der Plan von Dipl.-Ing. E. auf dem Kataster aufbaue und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Festlegung eines näher angeführten Mauereckpunktes "durchaus im vorgesehenen Toleranzbereich" erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht führte die Berufungsbehörde aus, der Planverfasser Dipl.-Ing. E. habe die Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der angrenzenden Grundstücke nicht vorlegen können. In der Liste der Zustimmungserklärungen habe Dipl.-Ing. E. angemerkt, dass die Zustimmung der mitbeteiligten Partei am 31. Oktober per Fax widerrufen worden sei. Die Berufungsbehörde gehe davon aus, dass die Erklärung vom 31. Oktober 2000, mit der die Zustimmung zum Grenzverlauf zurückgezogen worden sei, von E.B. für die mitbeteiligte Partei abgegeben worden sei (wird näher begründet). Der Sachverhalt sei daher so zu beurteilen, wie wenn keine Zustimmungserklärung habe vorgelegt werden können. Auf Grund der weit reichenden rechtlichen Bedeutung der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster habe das Vermessungsamt vom Vorliegen von Zustimmungserklärungen nur dann auszugehen, wenn unzweifelhafte Willenserklärungen gegeben seien, was aber im gegenständlichen Fall nicht sichergestellt sei. Das Vermessungsamt habe demnach gemäß § 18a VermG vorzugehen und auf Grund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Einwendungen den Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gehabt. Es bleibe dem Beschwerdeführer aber unbenommen, die mitbeteiligte Partei zivilrechtlich auf Aufrechterhaltung ihrer Zustimmungserklärung vom 30. Oktober 2000 zu klagen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte aus, es sei nochmals klarzustellen, dass es sich um einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der grundstücksweise vorzunehmenden Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster nach § 15 Abs. 1 Z 1 VermG handle. Dem Eigentümer, der die Umwandlung seines Grundstückes - dessen Eintragung im Grenzkataster - anstrebe, stünden zwei nach dem VermG rechtlich zulässige Wege offen. Der Beschwerdeführer habe den Weg gewählt, nach § 18 VermG einen Umwandlungsantrag unter Anschluss des Planes eines Vermessungsbefugten im Sinne des § 1 Abs. 1 LiegTeilG zu stellen, indem er sich als Umwandlungswerber seines Grundstückes an den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. E. gewandt habe. Würden nun bei einer solchen, hier als "Grenzverhandlung" bezeichneten Zusammenkunft mit den Eigentümern der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke die Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks - hier im Sinne der Vermessungsergebnisse des Dipl.-Ing. E. - einvernehmlich festgelegt und hätten alle Anrainer entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben, verfüge das zuständige Vermessungsamt über Antrag des Eigentümers bescheidmäßig gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 17 Z 1 VermG die Umwandlung des Grundstückes im Sinne der Eintragung im rechtsverbindlichen Grenzkataster. Die Vermessungsbehörde habe demnach im Zuge des Ermittlungsverfahrens u. a. zu prüfen, ob sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum einvernehmlich festgelegten Verlauf der Grenze vorlägen. Diese Zustimmungserklärung entfalle nur, wenn das angrenzende Grundstück schon im Grenzkataster eingetragen sei. Im vorliegenden Fall habe aus Sicht der Vermessungsbehörde die Unterschrift der mitbeteiligten Partei durch den Vermerk des Planverfassers, dass die Zustimmung am Tag nach der Verhandlung wieder zurückgezogen worden sei, ihre zweifelsfreie Gültigkeit verloren, was im Sinne der weit reichenden Folgen einer Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster berechtigt sei. Deshalb sei die Benachrichtigung der mitbeteiligten Partei von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 18a VermG erfolgt. Nach den Bestimmungen des VermG obliege es der Vermessungsbehörde nicht, den materiellen Planinhalt zu überprüfen. Die Verantwortung für den Planinhalt trage der Planverfasser nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Für die Vermessungsbehörde sei festgestanden, dass keine gültige Zustimmungserklärung der Eigentümerin der angrenzenden Grundstücke vorgelegen sei. Eine Überprüfung, warum und mit welcher Berechtigung die Zustimmung zurückgezogen worden sei, falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vermessungsbehörde. Nach den Ausführungen über die besondere Bedeutung der Neuanlegung des Grenzkatasters führte die belangte Behörde weiters aus, dass zunächst eine Einigung der betroffenen Eigentümer über den gemeinsamen Grenzverlauf herbeizuführen sei. Bei der Umwandlung gemäß § 17 Z. 3 VermG werde diese Einigung im Sinne des § 17 Z. 3 und § 43 Abs. 6 leg. cit. durch die Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nachgewiesen. Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 leg. cit. stellten zunächst einseitige Willenserklärungen dar, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB entsprechende, das heißt sinngemäße, Anwendung fänden. Erst durch den Zugang dieser Erklärung des Nachbarn an den Eigentümer des betroffenen Grundstückes und die Annahme dieser Erklärung sei ein Vertrag zustande gekommen, durch den sich beide Seiten verpflichteten, den im Plan festgestellten Grenzverlauf anzuerkennen. Zu dem in der Berufung gestellten Antrag, den Planverfasser als Zeugen bezüglich der Gültigkeit der Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei zu befragen, sei festzustellen, dass schon zum Zeitpunkt des Planbescheinigungsverfahrens dem Vermessungsamt auf Grund eines Schreibens des Dipl.-Ing. E. vom 10. April 2001 dessen Beurteilung der Angelegenheit bekannt gewesen sei. Er gehe darin nämlich auf den nunmehr bekannten Sachverhalt der Zurückziehung der Zustimmungserklärung ein, äußere die Vermutung, dass die Verweigerung der Zustimmung wahrscheinlich andere Gründe als den Grenzverlauf habe und ersuche schließlich das Vermessungsamt, eine Umwandlung der Grundstücke zu erreichen. Da diese jedoch der ausdrücklichen Zustimmung sämtlicher beteiligter Eigentümer bedürfe und dies im vorliegenden Fall nicht zu erreichen gewesen sei, sei der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei - erwogen hat:

Im vorliegenden Fall ist das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 36/2001 (VermG), anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 VermG erfolgt die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20).

Gemäß § 17 Z 1. VermG erfolgt die Umwandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18 (Z. 1 dieser Bestimmung).

Gemäß § 18 VermG ist dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, die den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen.

Gemäß § 18a Abs. 1 VermG sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, von der beabsichtigten Umwandlung gemäß (hier:) § 17 Z. 1, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen. Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen. Werden solche Einwendungen erhoben, so ist nach Abs. 3 Z. 1 dieser Bestimmung der Antrag gemäß § 17 Z. 1 zurückzuweisen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe keine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei als Eigentümer der den umzuwandelnden Grundstücken angrenzenden Grundstücke beibringen können, weshalb nach § 18a Abs. 1 VermG vorzugehen gewesen und infolge rechtzeitiger Einwendungen der mitbeteiligten Partei der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 18a Abs. 3 Z. 1 leg. cit. zurückzuweisen gewesen sei.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die mitbeteiligte Partei habe ihre Zustimmung am 30. Oktober 2000 rechtswirksam erteilt. Der am 31. Oktober 2001 erklärte Widerruf sei im vorliegenden Verfahren auf Umwandlung unbeachtlich.

Beschwerdegegenständlich ist ein Antrag des Eigentümers auf Umwandlung einzelner Grundstücke in den Grenzkataster (§ 17 Z 1VermG), dem ein Plan im Sinne des § 18 leg. cit. angeschlossen war. Das für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster zuständige Vermessensamt (§ 2 Abs. 3 iVm § 1 Z. 1 lit. d) 6. VermG) hat bei Vorliegen der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen.

Die Wortfolge "für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist" in § 18a VermG ist dahingehend zu verstehen, dass die Zustimmungserklärungen im Zeitpunkt der Antragstellung zweifelsfrei vorliegen müssen, weil die Behörde nur die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 18a oder nach § 20 Abs. 2 leg. cit. hat. Es ist im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde auf Grund der nicht zweifelsfrei vorliegenden Zustimmungserklärungen der mitbeteiligten Partei nach § 18a VermG vorging und infolge Einwendungen der mitbeteiligten Partei den Antrag des Beschwerdeführers zurückwies.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2007

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060104.X00

Im RIS seit

24.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten