Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §52 Abs1 Satz1;Rechtssatz
Werden Personen, denen zufolge mangelnder Betriebszugehörigkeit am Wahltag kein aktives Wahlrecht zukommt, mögen sie auch in die Wählerliste eingetragen sein, zur Wahl zugelassen, werden wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem (zu einer anderen Rechtslage ergangenen) Erkenntnis des VwGH vom 18.2.1966, 1704/64, ArbSlg 8193.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010115.X01Im RIS seit
11.04.2005