RS Vwgh 1986/9/24 85/01/0215

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1079/47 E 13. Juli 1948 VwSlg 44 F/1948 RS 3

Stammrechtssatz

Die mündliche Verkündung eines Bescheides ist für den Beginn der Frist für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unerheblich, wenn der Bescheid auch schriftlich zugestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010215.X01

Im RIS seit

17.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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