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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Wird nach Erhebung einer Beschwerde wegen Entziehung einer UNBEFRISTET erteilten Lenkerberechtigung dem Bfr eine BEFRISTETE Lenkerberechtigung für dieselbe Gruppe erteilt, so ist die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, weil die Rechtsstellung des Bfrs nicht vollständig wiederhergestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110310.X01Im RIS seit
10.03.2005