RS Vwgh 1986/9/24 84/11/0310

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wird nach Erhebung einer Beschwerde wegen Entziehung einer UNBEFRISTET erteilten Lenkerberechtigung dem Bfr eine BEFRISTETE Lenkerberechtigung für dieselbe Gruppe erteilt, so ist die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, weil die Rechtsstellung des Bfrs nicht vollständig wiederhergestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110310.X01

Im RIS seit

10.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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