RS Vwgh 1986/9/24 85/01/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §122 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob das Öffnen eines Tachographen ohne nachfolgende diesbezügliche Meldung beim Dienstgeber als untreues Verhalten im Sinne des § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG angesehen werden muss, hängt weitgehend davon ab, welche Bedienungsmaßnahmen eines Fahrers an einem Tachographen noch als üblich oder als vom Eigentümer des Fahrzeuges toleriert angesehen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010215.X03

Im RIS seit

17.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten