Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bevor eine Berufung als verspätete zurückgewiesen wird, ist zu prüfen, ob bei der Zustellung Mängel unterliefen, weshalb dem Berufungswerber der Sachverhalt, auf Grund dessen sich das Rechtsmittel als verspätet erweisen könnte, vorzuhalten ist (Hinweis E 2.2.1983, 82/03/0152).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020066.X01Im RIS seit
21.06.2005