RS Vwgh 1986/9/25 86/02/0066

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §48;
AVG §63 Abs2;

Rechtssatz

Es gibt keine Verwaltungsvorschrift, die die Behörde verpflichtet, vor Erlassung ihres Bescheides die Gründe darzulegen, die sie bewogen haben, der Partei einen bestimmten Auftrag im Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachverhaltes (hier: Bekanntgabe der Anschrift eines Zeugen, der laut seiner von der Partei vorgelegten Bestätigung deren Ortabwesenheit zur Zustellzeit bestätigt hatte) zu erteilen, oder die Partei zu benachrichtigen, dass ohne Befolgung des erteilten Auftrages auf Grund der der Behörde nicht ausreichend erscheinenden Bestätigung eine Entscheidung gefällt werden wird.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020066.X03

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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