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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es gibt keine Verwaltungsvorschrift, die die Behörde verpflichtet, vor Erlassung ihres Bescheides die Gründe darzulegen, die sie bewogen haben, der Partei einen bestimmten Auftrag im Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachverhaltes (hier: Bekanntgabe der Anschrift eines Zeugen, der laut seiner von der Partei vorgelegten Bestätigung deren Ortabwesenheit zur Zustellzeit bestätigt hatte) zu erteilen, oder die Partei zu benachrichtigen, dass ohne Befolgung des erteilten Auftrages auf Grund der der Behörde nicht ausreichend erscheinenden Bestätigung eine Entscheidung gefällt werden wird.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020066.X03Im RIS seit
21.06.2005