Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 impl;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Agrarbehörden, für ihre nach dem NÖ FlVfLG vorzunehmenden hoheitlichen Verfügungen allenfalls (pflegschaftsgerichtliche oder verlassenschaftsgerichtliche) Stellungnahmen oder Genehmigungen einzuholen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (hier: Bf, Vorerbe einer fideikomissarischen Substitution behauptet, die Behörde hätte Rechte des Nachbarn geschmälert).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070050.X03Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015