RS Vwgh 1986/9/25 86/07/0050

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfGG §3 Abs1 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §18 idF 6650-2;

Rechtssatz

Aus § 18 Abs 1 NÖ FlVfLG folgt, dass die Feststellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile im Zusammenlegungsgebiet solche von besonderem Wert sind, vor der Erlassung des Bewertungsplanes erfolgen muss. Solche Grundstücke sind allenfalls gemäß § 18 Abs 1 NÖ FlVfLG nach ihrem Verkehrswert zu schätzen; eine Bewertung von Grundstücken mit besonderem Wert im Sinne des § 11 NÖ FlVfLG entfällt (Hinweis E 15.7.1986, 85/07/0332).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070050.X01

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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