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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs3 impl;Rechtssatz
Aus § 18 Abs 1 NÖ FlVfLG folgt, dass die Feststellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile im Zusammenlegungsgebiet solche von besonderem Wert sind, vor der Erlassung des Bewertungsplanes erfolgen muss. Solche Grundstücke sind allenfalls gemäß § 18 Abs 1 NÖ FlVfLG nach ihrem Verkehrswert zu schätzen; eine Bewertung von Grundstücken mit besonderem Wert im Sinne des § 11 NÖ FlVfLG entfällt (Hinweis E 15.7.1986, 85/07/0332).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070050.X01Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015