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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Tatortes berichtigt und sieht sich die belangte Behörde auf Grund dessen zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens insoweit veranlasst, als erst dadurch die Frage einer allfälligen Verfolgungsverjährung geklärt werden soll, so haben die Ergebnisse eines solchen Ermittlungsverfahren auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides insofern keinen Einfluss, als der VwGH nicht (im Sinne des nachträglichen Standpunktes der belangten Behörde) davon ausgehen darf, es sei keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020001.X02Im RIS seit
20.04.2005