RS Vwgh 1986/9/25 86/07/0119

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn die Partei ihrem Anwalt erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den richtigen Bescheid zur Erhebung eines Rechtsmittels übersendet. Die Partei hatte versehentlich nicht den anzufechtenden, sondern einen anderen Bescheid der gleichen Behörde zur Besprechung mit ihrem Anwalt betreffend die Erhebung einer Berufung mitgenommen und wurde vom Anwalt ersucht, die richtige Ausfertigung beizubringen. Laut Ansicht des VwGH stand nach Aufklärung des Versehens innerhalb der Rechtsmittelfrist noch hinreichend Zeit (hier 8 Tage) zur Verfügung, das Rechtsmittel einzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070119.X01

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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