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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn die Partei ihrem Anwalt erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den richtigen Bescheid zur Erhebung eines Rechtsmittels übersendet. Die Partei hatte versehentlich nicht den anzufechtenden, sondern einen anderen Bescheid der gleichen Behörde zur Besprechung mit ihrem Anwalt betreffend die Erhebung einer Berufung mitgenommen und wurde vom Anwalt ersucht, die richtige Ausfertigung beizubringen. Laut Ansicht des VwGH stand nach Aufklärung des Versehens innerhalb der Rechtsmittelfrist noch hinreichend Zeit (hier 8 Tage) zur Verfügung, das Rechtsmittel einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070119.X01Im RIS seit
30.03.2006