RS Vwgh 1986/9/25 85/07/0326

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §114 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/07/0328

Rechtssatz

Wer durch eine Maßnahme, welche Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist, in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt werden kann, hat Parteistellung im Verfahren. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch die Parteistellung nicht (Hinweis E 12.9.1963, 2107/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070326.X03

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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