RS Vwgh 1986/9/25 86/07/0199

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;

Rechtssatz

Der VwGH ist im Falle zulässig erhobener Beschwerden nur in der Sache zu entscheiden befugt; er hat demnach nicht das Recht, die in der Beschwerde als säumig bezeichnete oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG zur Nachholung der von ihr versäumten Entscheidung zu verhalten. Im Hinblick auf den in die zuletzt genannte Richtung zielenden Antrag des Bfrs war die Beschwerde - ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag in Betracht käme - wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 13.1.1977, 2808/76, VwSlg 9216 A/1977).

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070199.X01

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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