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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Der VwGH ist im Falle zulässig erhobener Beschwerden nur in der Sache zu entscheiden befugt; er hat demnach nicht das Recht, die in der Beschwerde als säumig bezeichnete oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG zur Nachholung der von ihr versäumten Entscheidung zu verhalten. Im Hinblick auf den in die zuletzt genannte Richtung zielenden Antrag des Bfrs war die Beschwerde - ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag in Betracht käme - wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 13.1.1977, 2808/76, VwSlg 9216 A/1977).
Schlagworte
Inhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070199.X01Im RIS seit
04.05.2006