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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ein Berichtigungsbescheid, mit dem Tatort im Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich einer Hausnummer (34 statt 24) korrigiert wurde und der unbekämpft blieb bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, weshalb der angefochtene Bescheid in seiner berichtigten Fassung der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH unterliegt (Hinweis E 1.7.1983, 83/02/0165).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020001.X04Im RIS seit
20.04.2005