RS Vwgh 1986/9/25 86/02/0055

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs6;

Rechtssatz

Liegt kein wichtiger Grund im Sinne der Ausnahmeregelung des § 23 Abs 6 StVO vor und widerspricht dies dem Vorbringen des Beschuldigten, so ist dieses wesentliche Sachverhaltselement in den Spruch aufzunehmen (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020055.X02

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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