RS Vwgh 1986/9/29 86/10/0040

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Lässt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine Zweifel darüber aufkommen, weshalb er verfolgt wird (die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter enthält alle die für die Umschreibung des strafbaren Verhaltens erforderlichen Sachverhaltselemente), so liegt auch dann eine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift unrichtig (unvollständig) oder überhaupt nicht zitiert wird. (Hinweis auf E vom 12.12.1975, 0399/75)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100040.X05

Im RIS seit

29.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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