RS Vwgh 1986/9/29 85/08/0204

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §2 Abs1;
EFZG §3 Abs2;
EFZG §3 Abs3;
EFZG §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ZAS 1988/2, S 64-68;

Rechtssatz

Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist nach § 8 Abs 1 EFZG auf das nach den Vorschriften des EFZG fortgezahlte Entgelt beschränkt. Der Fall, in dem sich das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt aus dem Arbeitslohn (für Montag bis Donnerstag) und der Kurzarbeiterunterstützung (für Freitag) zusammensetzt, ist als ein "anderer Fall" iSd § 3 Abs 2 EFZG zu beurteilen. Danach gilt iZm § 3 Abs 3 EFZG als regelmäßiges Entgelt jedes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (hier: für Freitag nur die Kurzarbeiterunterstützung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080204.X02

Im RIS seit

11.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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