RS Vwgh 1986/9/29 86/08/0176

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs2;
AVG §9;

Rechtssatz

Umstände, deren Kenntnis der gesetzlich gehörig vertretenen, beschränkt entmündigten und durch ihren Vertreter handelnden Partei im wiederaufzunehmenden Verfahren zugänglich waren, können vom Vertretenen (auch) nach Wiedererlangung der vollen Prozessfähigkeit nicht mehr als Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht werden.

Schlagworte

Beistand Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080176.X01

Im RIS seit

17.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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