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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Umstände, deren Kenntnis der gesetzlich gehörig vertretenen, beschränkt entmündigten und durch ihren Vertreter handelnden Partei im wiederaufzunehmenden Verfahren zugänglich waren, können vom Vertretenen (auch) nach Wiedererlangung der vollen Prozessfähigkeit nicht mehr als Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht werden.
Schlagworte
Beistand Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080176.X01Im RIS seit
17.05.2006