RS Vwgh 1986/9/29 86/10/0040

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das so genannte Neuerungsverbot kommt nur dann zum Tragen, wenn der Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt worden ist (Hinweis auf E vom 25. Oktober 1982, 82/10/007).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100040.X03

Im RIS seit

29.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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