RS Vwgh 1986/9/29 86/08/0188

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

Ebenso wie das Recht eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 AVG zu beantragen, ein Parteienrecht ist, gilt für die Legitimation zur Berufung gegen die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme nach § 69 Abs 3 AVG, dass auf dem Kreis der von einer solchen Entscheidung in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen betroffenen Personen abzustellen ist. Dieser Personenkreis bestimmt sich nun nach den Bestimmungen über die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahren; er ist kein hievon prinzipiell verschiedener.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080188.X02

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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