Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Ebenso wie das Recht eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 AVG zu beantragen, ein Parteienrecht ist, gilt für die Legitimation zur Berufung gegen die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme nach § 69 Abs 3 AVG, dass auf dem Kreis der von einer solchen Entscheidung in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen betroffenen Personen abzustellen ist. Dieser Personenkreis bestimmt sich nun nach den Bestimmungen über die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahren; er ist kein hievon prinzipiell verschiedener.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080188.X02Im RIS seit
29.05.2006