RS Vwgh 1986/9/29 84/08/0131

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Der sich aus § 37 AVG 1905 ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984080131.X01

Im RIS seit

23.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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