RS Vwgh 1986/9/29 86/10/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Ansicht der Strafbehörde, ein entgegen dem § 51 Abs 5 VStG 1950 erlassener Berufungsbescheid sei absolut nichtig und könne deshalb von vornherein Rechte des Bescheidadressaten nicht verletzen, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100118.X01

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten