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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Das in der Beschwerde ausdrücklich gestellte Begehren, dass "der belangten Behörde aufgetragen werden wolle, innerhalb einer angemessenen Frist den der Rechtslage entsprechenden Zustand durch Erlassung eines neuen Bescheides herzustellen", findet in § 42 VwGG keine gesetzliche Deckung.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100040.X01Im RIS seit
29.09.1986