RS Vwgh 1986/9/29 86/10/0040

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Das in der Beschwerde ausdrücklich gestellte Begehren, dass "der belangten Behörde aufgetragen werden wolle, innerhalb einer angemessenen Frist den der Rechtslage entsprechenden Zustand durch Erlassung eines neuen Bescheides herzustellen", findet in § 42 VwGG keine gesetzliche Deckung.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100040.X01

Im RIS seit

29.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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