RS Vwgh 1986/9/30 86/07/0138

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;

Rechtssatz

Die der Behörde gemäß § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. Daraus folgt, dass niemand, der die Ausübung der staatlichen Aufsichtsrechte ohne Erfolg angerufen hat, mit Recht behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 24.10.1966, 1369/66).

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070138.X03

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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