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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die der Behörde gemäß § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. Daraus folgt, dass niemand, der die Ausübung der staatlichen Aufsichtsrechte ohne Erfolg angerufen hat, mit Recht behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 24.10.1966, 1369/66).
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070138.X03Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014