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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §1;Rechtssatz
Die im Instanzenzug ergangene teilweise Aufhebung des von der Behörde erster Instanz erlassenen Zusammenlegungsplanes und der durch diese Behörde im aufgehobenen Umfang neu erlassene Zusammenlegungsplan ist keine neu hervorgekommene Tatsache oder ein Beweismittel, das im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung herbeigeführt hätte, denn der Bescheid über den Zusammenlegungsplan hat die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zum Inhalt, nicht aber die Frage, ob die im § 22 des OÖ FLG 1979, LGBl Nr 73, enthaltenen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Eine zeitlich der Anordnung der vorläufigen Übernahme nachfolgende rechtliche Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung, in welchem Stadium des Verfahrens sie immer erfolgen mag, stellt keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne des Gesetzes für das stufenförmig vorangegangene Verfahren dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070138.X02Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014