RS Vwgh 1986/9/30 86/07/0138

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 litc;
FlVfGG §10 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §22;

Rechtssatz

Die im Instanzenzug ergangene teilweise Aufhebung des von der Behörde erster Instanz erlassenen Zusammenlegungsplanes und der durch diese Behörde im aufgehobenen Umfang neu erlassene Zusammenlegungsplan ist keine neu hervorgekommene Tatsache oder ein Beweismittel, das im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung herbeigeführt hätte, denn der Bescheid über den Zusammenlegungsplan hat die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zum Inhalt, nicht aber die Frage, ob die im § 22 des OÖ FLG 1979, LGBl Nr 73, enthaltenen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Eine zeitlich der Anordnung der vorläufigen Übernahme nachfolgende rechtliche Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung, in welchem Stadium des Verfahrens sie immer erfolgen mag, stellt keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne des Gesetzes für das stufenförmig vorangegangene Verfahren dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070138.X02

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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