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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/05/0006 84/05/0039Rechtssatz
Aus dem Inhalt der §§ 11, 108, 110, 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 und § 8 AVG geht hervor, dass im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1976 der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur ein auf die Wahrung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beschränktes Mitspracherecht hat und dieses rechtlich zulässigerweise und mit Aussicht auf Erfolg nur unter der Voraussetzung geltend machen kann, dass er sich auf den Bestand einer im Baurecht verankerten Sachnorm zu berufen vermag, die ihm unter dem Gesichtspunkt seiner Nachbareigenschaft einen subjektiv-öffentlichen Anspruch etwa auf den Schutz vor Gefahren oder sonstigen Beeinträchtigungen gewährleistet, die sich durch ein bestimmtes Bauvorhaben ergeben oder ergeben können (Hinweis E 4.6.1983, 83/05/0036).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050005.X06Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010