Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42;Rechtssatz
Ist in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz der Verhandlungsgegenstand als Planänderung für die Errichtung der Wohnhausanlage bezeichnet worden, obwohl ein neues Bauansuchen Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, so kann daraus der Nachbar eine Rechtsverletzung nicht mit Erfolg geltend machen, wenn diesem bei einer Einsicht in die Projektsunterlagen und spätestens bei der Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz klargeworden sein muss, dass Gegenstand der Bauverhandlung ein neues Projekt war.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050078.X04Im RIS seit
08.07.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009