RS Vwgh 1986/9/30 86/05/0078

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §45 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz der Verhandlungsgegenstand als Planänderung für die Errichtung der Wohnhausanlage bezeichnet worden, obwohl ein neues Bauansuchen Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, so kann daraus der Nachbar eine Rechtsverletzung nicht mit Erfolg geltend machen, wenn diesem bei einer Einsicht in die Projektsunterlagen und spätestens bei der Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz klargeworden sein muss, dass Gegenstand der Bauverhandlung ein neues Projekt war.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050078.X04

Im RIS seit

08.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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