RS Vwgh 1986/9/30 85/05/0036

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4 idF 1000-3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Wenn eine Berufungs- oder Vorstellungsbehörde über das Rechtsmittel einer Partei meritorisch entscheidet, ohne auf einen bezüglich dieser Partei im Verfahren der Behörde erster Instanz unterlaufenen Zustellmangel einzugehen, so kann diese Partei durch das Eingehen in die Sache selbst nicht schlechter gestellt werden, als durch eine formalrechtliche Entscheidung und daher dadurch auch nicht in ihren Rechten verletzt werden.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenGewerberecht Nachbar übergangenerRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985050036.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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