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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn eine Berufungs- oder Vorstellungsbehörde über das Rechtsmittel einer Partei meritorisch entscheidet, ohne auf einen bezüglich dieser Partei im Verfahren der Behörde erster Instanz unterlaufenen Zustellmangel einzugehen, so kann diese Partei durch das Eingehen in die Sache selbst nicht schlechter gestellt werden, als durch eine formalrechtliche Entscheidung und daher dadurch auch nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenGewerberecht Nachbar übergangenerRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050036.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015