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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §25 Abs4;Rechtssatz
Ein Bauvorhaben, welches nur vorübergehenden Zwecken dient, liegt nicht schon deshalb vor, weil der Baubewilligungsbescheid die Absicht hegt, in absehbarer Zeit (in etwa sieben Jahren) mit dem Gewerbebetrieb von dem bisherigen Standort "abzusiedeln bzw den Gewerbebetrieb dort aufzulassen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050031.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017