RS Vwgh 1986/9/30 86/05/0031

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/05/0175 E 22. März 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschriften des § 73 Abs 1 AVG 1950 über eine Berufung nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen einen Bescheid erlässt (sondern erst später).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050031.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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