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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1236/80 E 27. März 1981 RS 2 (hier: Tankstelle)Stammrechtssatz
Bei Anwendung des § 366 Abs 1 Z 4 iVm § 81 legcit hat die belangte Behörde nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen, dh die hat nicht zu prüfen, ob in Ansehung der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage im Sinne des § 77 Abs 1 legcit überhaupt oder bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis Z 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der im § 81 legcit normierten Genehmigungspflicht, nämlich die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Änderung im Hinblick auf die Regelung des § 81 legcit, dh die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine solche Änderung handelt, daß sich neue oder größere Auswirkungen im Sinne dieser Regelung ergeben können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040064.X01Im RIS seit
09.09.2005