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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/05/0006 84/05/0039Rechtssatz
Der übergangene Nachbar kann, soweit ihm tatsächlich Bescheide nicht zugestellt worden sind bzw er diesen Verfahren nicht beigezogen worden ist, einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw auf Zustellung des Bescheides stellen und nach Zustellung des Bescheides Berufung bzw, wenn ihm der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt ist, sofort Berufung erheben. Eine Verpflichtung der Baubehörden, in diesem Fall sämtliche Verfahren neu durchzuführen, kann weder dem AVG 1950 noch der NÖ Bauordnung 1976 entnommen werden (Hinweis E 25.1.1983, 82/05/0124; E 13.9.1983, 83/05/0052; E 20.9.1983, 83/05/0054; E 15.12.1983, 83/06/0114; E 16.2.1984, 2780/80; E 19.9.1985, 82/06/0142).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Baubewilligung BauRallg6Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht Nachbar übergangenerBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050005.X09Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010