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GewerbeONorm
GewO 1973 §13 Abs7Rechtssatz
Dem alleinigen Gesellschafter einer GesmbH steht ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er auch nach Wegfall seiner handelsrechtlichen Geschäftsführungsbefugnis jederzeit ausüben kann. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der nunmehrige handelsrechtliche Geschäftsführer in seiner Vertretungsbefugnis in keiner Weise beschränkt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040001.X01Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020