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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Fischereiberechtigte haben in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht das Recht, Fragen des Grundwasserschutzes und Naturschutzes als Einwendungen zu Gunsten der Fischerei gemäß § 15 Abs 1 WRG geltend zu machen, weil dies den durch das Gesetz bestimmten Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070026.X05Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
09.04.2013