RS Vwgh 1986/9/30 86/04/0144

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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VerfassungsR
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb
B-VG Art131a

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/04/014586/04/014686/04/014786/04/014886/04/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2750/76 B 24. November 1977 VwSlg 9439 A/1977 RS 5

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeberechtigung nach Art 131a B-VG ist an die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmten Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040144.X01

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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