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VerfassungsRNorm
B-VG Art130 Abs1 litbBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/04/014586/04/014686/04/014786/04/014886/04/0149Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2750/76 B 24. November 1977 VwSlg 9439 A/1977 RS 5Stammrechtssatz
Die Beschwerdeberechtigung nach Art 131a B-VG ist an die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmten Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040144.X01Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020