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GewerbeONorm
GewO 1973 §13 Abs7Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Annahme, dass der Bewerber - und im Beschwerdefall die dem Bewerber diesbezüglich gemäß § 13 Abs 7 GewO 1973 gleichgestellte Person - die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 nicht besitzt, dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, er werde bei Ausübung der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen, wie dies auch für den Fall der demonstrativen (arg. insbesondere) Tatbestandsanführung im § 193 Abs 2 GewO 1973 zutrifft (Hinweis E 28.6.1978, 479/77, VwSlg 9607 A/1978; E 22.11.1979, 3395/78; E 16.1.1981, 0436/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040001.X02Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020