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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14;Rechtssatz
Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040058.X03Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011