RS Vwgh 1986/9/30 86/07/0026

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;

Rechtssatz

Mit einer Einwendung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kann nicht eine Auflage erwirkt werden, die nicht den Antragsteller des zu verleihenden Rechtes verpflichtet, sondern die Verpflichtung eines Dritten begründet würde (Hinweis E 27.11.1952, 1466/51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070026.X03

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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