RS Vwgh 1986/9/30 83/05/0193

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

L82000 Bauordnung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §417;
ABGB §418;
BauRallg;

Rechtssatz

Vorstehende Teile eines Hauses (hier: vorragender Stahlbetonträger sowie "ausgenommener" Fundamentbeton) gehören als unselbstständige Bestandteile auch dann zu diesem Gebäude, wenn sie geringfügig in den Nachbargrund hinausragen. Baupolizeiliche Aufträge sind an den jeweiligen Eigentümer des Baues zu richten, was im Regelfall mit dem Eigentum an der Liegenschaft zusammenfällt, aber im Einzelfall davon auch abweichen kann, wie etwa bei Superädifikaten.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983050193.X05

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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