RS Vwgh 1986/9/30 85/05/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z3 lita idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §96 Abs5 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §97 idF 8200-1;
BauRallg;

Rechtssatz

In einem Baubewilligungsverfahren und dem daran anschließenden Vorstellungsverfahren kann es keinesfalls Sache des Nachbarn sein, im Sinne des § 37 AVG 1950 ein der Sachverhaltesfeststellung dienendes Gutachten über das Bauvorhaben des Bauwerbers beizubringen. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektsbewilligungsverfahren, sodass vom Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung sowie den damit in Verbindung stehenden Plänen und nicht von den in der Zwischenzeit allenfalls errichteten Baulichkeiten auszugehen ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985050036.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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