Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
In einem Baubewilligungsverfahren und dem daran anschließenden Vorstellungsverfahren kann es keinesfalls Sache des Nachbarn sein, im Sinne des § 37 AVG 1950 ein der Sachverhaltesfeststellung dienendes Gutachten über das Bauvorhaben des Bauwerbers beizubringen. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektsbewilligungsverfahren, sodass vom Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung sowie den damit in Verbindung stehenden Plänen und nicht von den in der Zwischenzeit allenfalls errichteten Baulichkeiten auszugehen ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050036.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015