Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die in Art II Z 2 WTBO-Novelle 1982 genannten Personen sind gegenüber solchen Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WTBO-Novelle 1982 weder Wirtschaftstreuhänder noch Berufsanwärter waren, nicht schlechter gestellt, sondern begünstigt, weil auf sie die neuen Bestimmungen, an deren Stelle jedoch auf ihr Verlangen die früheren Bestimmungen anzuwenden sind. Außerdem gibt die Anwendung des § 9 Abs 3 WTBO (alte Fassung) keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes (Hinweis auf E VfGH 3.10.1974, B 39/74, VfSlg 7378). Unter diesen beiden Gesichtspunkten ergeben sich für den VwGH aus der Bestimmung des Art II Z 2 WTBO-Novelle 1982 übergangsweise wirksamgebliebenen § 9 Abs 3 (alte Fassung) keine Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040169.X05Im RIS seit
02.12.2005