RS Vwgh 1986/9/30 86/04/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1986
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art7;
WTBO §9 Abs3 idF vor 1982/352;
WTBONov 1982 Art2 Z2;

Rechtssatz

Die in Art II Z 2 WTBO-Novelle 1982 genannten Personen sind gegenüber solchen Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WTBO-Novelle 1982 weder Wirtschaftstreuhänder noch Berufsanwärter waren, nicht schlechter gestellt, sondern begünstigt, weil auf sie die neuen Bestimmungen, an deren Stelle jedoch auf ihr Verlangen die früheren Bestimmungen anzuwenden sind. Außerdem gibt die Anwendung des § 9 Abs 3 WTBO (alte Fassung) keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes (Hinweis auf E VfGH 3.10.1974, B 39/74, VfSlg 7378). Unter diesen beiden Gesichtspunkten ergeben sich für den VwGH aus der Bestimmung des Art II Z 2 WTBO-Novelle 1982 übergangsweise wirksamgebliebenen § 9 Abs 3 (alte Fassung) keine Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040169.X05

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten