TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/18 2007/11/0093

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §28 Abs1 idF 2000/I/133;
ZDG ÜR 2006 Art2;
ZDG VPfV 2006 §1;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z3;
ZDG VPfV 2006;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0098 E 18. Dezember 2007 2007/11/0216 E 26. Februar 2008 2007/11/0097 E 18. Dezember 2007 2007/11/0096 E 18. Dezember 2007 2007/11/0102 E 18. Dezember 2007 2007/11/0101 E 18. Dezember 2007 2007/11/0105 E 29. Jänner 2008 2007/11/0107 E 29. Jänner 2008 2007/11/0159 E 29. Jänner 2008 2007/11/0158 E 29. Jänner 2008 2007/11/0111 E 29. Jänner 2008 2007/11/0109 E 29. Jänner 2008 2007/11/0160 E 29. Jänner 2008 2007/11/0161 E 29. Jänner 2008 2007/11/0146 E 29. Jänner 2008 2007/11/0148 E 29. Jänner 2008 2007/11/0149 E 29. Jänner 2008 2007/11/0150 E 29. Jänner 2008 2007/11/0188 E 29. Jänner 2008 2007/11/0145 E 29. Jänner 2008 2007/11/0155 E 26. Februar 2008 2007/11/0214 E 26. Februar 2008 2007/11/0171 E 26. Februar 2008 2007/11/0173 E 26. Februar 2008 2007/11/0185 E 26. Februar 2008 2007/11/0133 E 26. Februar 2008 2007/11/0215 E 26. Februar 2008 2007/11/0262 E 18. Dezember 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes Landesverband Niederösterreich, in Tulln, vertreten durch Galanda & Oberkofler, Rechtsanwaltskanzlei in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 2007, Zl. 233.555/1- III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: M in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Zustellung des Zuweisungsbescheides vom 29. Mai 2001 leistete der Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 bei der beschwerdeführenden Partei an einer ihrer Dienststellen (Waidhofen an der Thaya) seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 und 1. August 2006 (bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 18. Juli 2006 sowie am 3. August 2006) stellte der Mitbeteiligte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. 679, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 2007 sprach die Zivildienstserviceagentur - soweit hier relevant, unter anderem - Folgendes aus:

"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 18.07.2006 eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF, vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstagentur als Behörde erster Instanz folgender Spruch

1) Es wird gemäß § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz - Übergangsrecht 2006, BGBl. I Nr.40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 2.076,17 beträgt.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Feber 2007 gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Partei und des Mitbeteiligten keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 anhängig gewesene Verfahren des Mitbeteiligten gelte als "fristgerecht geltend gemachter Anspruch" im Sinne des § 1 des genannten Gesetzes. Da eine Einigung im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Verfahrens nicht zustande gekommen sei und auch keine Abgeltung seitens des Rechtsträgers erfolgt sei, habe der Mitbeteiligte die Feststellung der Höhe seines Anspruchs beantragt. Nach übereinstimmenden Parteienangaben habe der Mitbeteiligte seinen Dienst bei der Einsatzstelle Waidhofen an der Thaya, verrichtet.

Die beschwerdeführende Partei habe ihre Berufung damit begründet, dass ein Abzug von 10 v.H. vorzunehmen wäre, weil die angebotene Kochgelegenheit den Bestimmungen des § 4 Absatz 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung entsprochen hätte, und habe eingewendet, die beim Landesverband Niederösterreich vorhandenen Kühlschränke mit Gefrierfach seien technisch absolut ausreichend für die Zubereitung frischer Speisen. Auch kombinierte Geräte erfüllten nach Ansicht des Rechtsträgers die Kriterien der Verpflegungsverordnung. Es wäre aus dem Wortlaut "Kühl- und Gefrierschrank" nicht zwingend abzuleiten, dass es sich dabei um getrennte Geräte handeln müsse. Dem sei zu entgegnen, im Angebot aller größeren Hersteller und Händler von Elektrogeräten würden Kühl- und Gefrierschränke getrennt aufgelistet, wobei Geräte mit der Bezeichnung "Kühl/Gefrierkombination" zur Kategorie der Kühlschränke gezählt werden. "Die Forderung der Trennung der Geräte" nehme auch auf die Eignung Bezug, bei einem Kühlschrank mit Gefrierfach sei davon auszugehen, dass das Gefrierfach keine ausreichende Kapazität bietet, die Lebensmittel mehrerer Zivildienstleistender und weiterer Mitarbeiter einzulagern. Der Verordnungsgeber wolle durch die Formulierung "Kühl- und Gefrierschrank" die Forderung nach getrennten und ihrer Funktion verschiedenen Geräten ausdrücken, weshalb die Kochgelegenheiten der beschwerdeführenden Partei, wie aus ihren Ausführungen hervorgeht, als nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung ausgestattet anzusehen seien und kein Abschlag zulässig sei. Die Befragung von Dienstnehmern hinsichtlich der Ausstattung der Kochgelegenheit sei entbehrlich gewesen, weil die Kochgelegenheit nicht mit einem Gefrierschrank ausgestattet gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Berechnung der im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Höhe des Vermögensanspruchs des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei in Übereinstimmung mit dem Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 und der Verpflegungsverordnung erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2007, B 493/07-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit mit ihm die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten fortgesetzt wurden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte hat keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

Der Art. 2 des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht gelten gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am 2. Feber 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5 (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende - DZ-V) BGBl. Nr. 678/1988 lautet auszugsweise wie folgt:

"...

Tägliche Ruhezeiten

§ 10. (1) Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorsehen.

(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann die in Abs. 1 festgelegte tägliche Mindestruhezeit unterschritten werden. Solche Unterschreitungen sind grundsätzlich nur bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat zulässig.

(3) Unbeschadet der Ausnahmeregelung im Abs. 2 ist dem Zivildienstleistenden grundsätzlich Freizeit in einem Ausmaß zu gewähren, das ihm einen ununterbrochenen Schlaf von acht Stunden ermöglicht. Hiebei ist auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) und Einrichtung (Einsatzstelle) sowie auf die für die Einname von Mahlzeiten, für Umkleidung und Körperreinigung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Diese Mindestruhezeit kann - sofern der Zivildienstleistende bei der Einrichtung (Einsatzstelle) in Hausgemeinschaft lebt - beim Eintreten außergewöhnlicher Umstände unterbrochen werden.

Ruhepausen

§ 11. (1) Für den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.

(2) Gibt es bei der Einrichtung (Einsatzstelle) keine Personengruppe, die zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist bei Diensten von mehr als sechs Stunden die Dienstzeit durch eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Ruhepause kann auf bis zu drei kürzere Pausen aufgeteilt werden.

(3) Bei Turnusdiensten sind - sofern Abs. 1 nicht anwendbar ist - Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten als Dienstzeit.

..."

Unbestritten ist, dass eine Einigung zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei nicht zustande kam, keine Abgeltung seitens des Rechtsträgers erfolgte (§ 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006) und der Mitbeteiligte in der Folge fristgerecht die Feststellung der Höhe seines Anspruchs beantragt hat.

Die beschwerdeführende Partei geht - soweit hier relevant - von der Feststellung der belangten Behörde aus, es sei bei der Einrichtung, bei welcher der Mitbeteiligte seinen Dienst verrichtet habe, zwar eine "Kühl- und Gefrierkombination" vorhanden gewesen, nicht aber ein vom Kühlschrank getrennter Gefrierschrank. Von der belangten Behörde sei daher ein Abzug von 10 v.H. von dem dem Mitbeteiligten abzugeltenden Betrag verwehrt worden. Diese Auffassung der belangten Behörde sei unrichtig. Sowohl getrennte Kühl- und Gefrierschränke als auch Kühl- und Gefrierschrankkombinationen würden den Zweck der Verpflegungsverordnung und somit den Anspruch auf angemessene Verpflegung, nämlich die Aufbewahrung frischer und nahrhafter Speisen zur selbständigen Zubereitung durch den Zivildienstleistenden, erfüllen. Es sei nicht zu erkennen, warum etwa eine große Kühl- und Gefrierkombination diesen Zweck nicht genauso erfülle "wie ein getrennter kleiner Kühl- und Gefrierschrank". Die belangte Behörde hätte somit in verfassungskonformer Interpretation die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung dahin anzuwenden bzw. auszulegen gehabt, dass eine angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden auch durch das zur Verfügung-stellen einer Kühl- und Gefrierkombination gewährleistet sei. Dies umso mehr, als rückwirkend der beschwerdeführenden Partei eine funktionell und kapazitätsmäßig bestimmte Art von Kühl- und Gefrierschränken auferlegt worden sei, die sich auf die beschwerdeführende Partei belastend ausgewirkt habe, weil sie für die Vergangenheit darauf nicht mehr habe reagieren können. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Ermittlungen dahin vorzunehmen, ob die an der Dienststelle von der beschwerdeführenden Partei "zur Verfügung gestellten Kühl- und Gefriermöglichkeiten" funktionell und kapazitätsmäßig ausreichend gewesen seien, um den Zweck der Verordnung und des § 28 ZDG hinreichend zu erfüllen. Dies obwohl die beschwerdeführende Partei im Verfahren vorgebracht habe, dass die vorhandenen Kühl- und Gefriermöglichkeiten technisch absolut ausreichend für die Zubereitung frischer Speisen seien. Die belangte Behörde habe auch nicht ermittelt, wie hoch der Bedarf an Kühl- und Gefrierschränken an der gegenständlichen Dienststelle sei und wie viele Zivildienstleistende tatsächlich diese Geräte nützten. Der festgestellte Sachverhalt reiche somit für eine abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Vornahme eines Abzuges in Höhe von 10 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung nicht aus. Die belangte Behörde sei auch ihrer Verpflichtung zur Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend nachgekommen, weil die Heranziehung der "Angebote aller größeren Hersteller und Händler von Elektrogeräten" zur Interpretation der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung dahin, dass hier getrennte und in ihrer Funktion verschiedene Geräte postuliert würden, eine Scheinbegründung sei. Schließlich sei auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzureichend geblieben.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Zweck der Bestimmungen der Verpflegungsverordnung ist es, die "angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG" zu gewährleisten. Damit geht zunächst die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, es sei ihr für die Vergangenheit eine sie (stärker) belastende Verpflichtung auferlegt worden, schon deshalb fehl, weil das Erfordernis einer "angemessenen Verpflegung" nach § 28 Abs. 1 ZDG, das hier die Grundlage bildet, zumindest schon seit der Novelle des Zivildienstgesetzes BGBl I Nr. 133/2000, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2001, besteht, somit jedenfalls schon zur Zeit der Ableistung des Zivildienstes durch den Mitbeteiligten gültig war. Mit dem Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 sollten (vgl. 1343 Blg. NR XXII. GP) unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2005, Slg. Nr. 17.685, die "verfassungsrechtlichen Vorgaben" entsprechend berücksichtigt und eine Grundlage für die Abgeltung der "angemessenen Verpflegung" geschaffen werden, wobei die Grundsätze der Verpflegungsverordnung, die nach den "Anregungen und Feststellungen des Höchstgerichtes" erlassen worden sei, zur Anwendung gelangen sollen. Dies stelle auch sicher, dass Ansprüche vor und nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gleich behandelt würden.

Was unter "angemessener Verpflegung" im Sinne des § 28 Abs. 1 ZDG zu verstehen ist, findet sich in § 1 der genannten Verordnung. Danach hat sie aus einem täglichen Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit zu bestehen. Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 dieser Verordnung kann der Rechtsträger, soweit ihm die Naturalverpflegung nicht möglich ist, von dem im Abs. 1 genannten Betrag 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheiten hat nach dem Wortlaut der Verordnung "zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank" zu bestehen.

Die beschwerdeführende Partei selbst hat in ihrer Berufung vorgetragen, dass an ihren Dienststellen "Kühlschränke mit Gefrierfach" vorhanden gewesen seien (und diese ihrer Meinung nach "technisch absolut ausreichend für die Zubereitung frischer Speisen" gewesen seien). Damit erweist sich jedoch der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verfahrensmangel, die Behörde hätte die an Ort und Stelle bestehenden Möglichkeiten und die Verwendung der Möglichkeiten für die Zubereitung frischer Speisen prüfen müssen, als nicht relevant. Denn nach den oben dargestellten Gesetzesmaterialien sollte mit der in Rede stehenden Bestimmung die höchstgerichtliche Rechtsprechung umgesetzt werden. Der Verfassungsgerichtshof ging in dem genannten Erkenntnis davon aus, dass es dem Gesetzgeber offen stehe, hinsichtlich des in § 28 Abs. 1 ZDG grundgelegten Anspruchs auf angemessene Verpflegung eine generelle Regelung "unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise" zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass ein im Kühlschrank vorhandenes "Gefrierfach" nicht das Erfordernis eines "Kühl- und Gefrierschranks" im Sinne der Verpflegungsverordnung ersetzen kann. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides nicht darauf abgestellt, dass eine "bestimmte Art von Kühl- und Gefrierschränken" erforderlich sei, sondern dass an der Dienststelle, wie die beschwerdeführende Partei offensichtlich selbst erkennt, ein in der Funktion vom Kühlschrank getrennter Gefrierschrank (welcher Bauart auch immer) vorhanden sein muss, um dem oben genannten Erfordernis zu entsprechen.

Da dies hier nicht der Fall war, hat die belangte Behörde mit Recht den von der beschwerdeführenden Partei begehrten Abzug nicht vorgenommen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110093.X00

Im RIS seit

25.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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