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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63 litb;Rechtssatz
Bei den im § 64 Abs 1 lit d WRG genannten "Leitungsanlagen" (aller Art, also etwa auch Strom führende Leitungen) handelt es sich um keine Anlagen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung angestrebt und zu deren Gunsten die Einräumung eines Zwangsrechtes in Erwägung gezogen wird; auch die hier genannten Bringungsanlagen und Seilaufzüge sind nicht Gegenstand einer derartigen Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070197.X04Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013