RS Vwgh 1986/9/30 86/04/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0259/77 B 10. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die mangelhafte Befolgung eines nach § 34 Abs 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages kann nicht in eine bloße Fristversäumnis umgedeutet werden.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040153.X01

Im RIS seit

10.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten